Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I.    Geltungsbereich/Vertragsausschluss

1.1   Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schockemöhle Sports GmbH (im folgenden
„Verkäuferin“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und ausschließlich, sofern der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2   Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Verkäuferin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin gelten auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

1.3   Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin dem Kunden nicht mit dem Angebot oder Katalog zugegangen, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn sie im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bisher regelmäßig vereinbart wurden und der Kunde ihrer Anwendung nicht widerspricht.

 

II.   Angebot, Vertragsabschluss

2.1   Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend.

2.2   Der Auftrag eines Kunden ist ein bindendes Angebot, das die Verkäuferin innerhalb von vier Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder den Versand der Ware annehmen kann.

2.3   Der Verkäufer behält sich vor, für nachträglich stornierte Aufträge 30% der Netto-Auftragssumme als Stornogebühr in Rechnung zu stellen. Nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen ab Auftragsannahmedatum wird eine (Teil-) Stornierung des Auftrags nicht mehr akzeptiert

2.4   Bei Abweichung/Nichteinhaltung der zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsmodalitäten behält sich der Verkäufer das Recht vor, alle bestehenden Aufträge ohne weitere Angabe von Gründen umgehend aufzulösen. Für diesen Fall wird ebenfalls eine Stornogebühr in Höhe von 30% der stornierten Auftragssumme fällig.

 

III. Preise

3.1   Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung in EURO und ab Werk der Verkäuferin. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Hinzu kommt die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.

3.2   Soweit in Preislisten oder Katalogen der Verkäuferin Preise angegeben sind, handelt es sich um Richtpreise, die bis zur Bestätigung des Auftrages durch die Verkäuferin unverbindlich sind. Für den Fall, dass die Lieferung in Abstimmung mit dem Kunden oder aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt, behält sich die Verkäuferin das Recht vor, anstelle der in den Preislisten oder Katalogen der Verkäuferin angegebenen Verkaufspreise die entsprechend der seit dem Vertragsabschluss (insbesondere durch Tarifabschlüsse und Materialpreisanhebung) eingetretenen Kostensteigerung erhöhten Preise gegenüber dem Kunden zu berechnen.

3.3   Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige aus-drückliche Vereinbarung getroffen wurde.

3.4   Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggebers berechnet.

 

IV.   Liefer- und Leistungszeit

4.1   Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich und beginnen frühestens mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin bei dem Kunden zu laufen.

4.2   Bei Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund für die Verkäuferin unvorhersehbarer Hindernisse infolge höherer Gewalt (z.B. Streik oder Aussperrung, Bürgerkrieg, Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen, Verzögerungen der Materialbeschaffung aufgrund von der Verkäuferin nicht zu vertretender Umstände, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, etc., auch bei Lieferanten der Verkäuferin, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Wird der Verkäuferin die Lieferung infolge der höheren Gewalt auf Dauer, mindestens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten unmöglich, wird sie von ihrer Lieferpflicht frei. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Haftung des Auftragsnehmers ist in diesem Fällen ausgeschlossen.

 

V.    Versand und Gefahrübergang

5.1   Die Lieferung erfolgt ab Werk der Verkäuferin. Bei Versendung werden Fracht- und Verpackungskosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei  Teillieferungen werden diese wie die hierfür anfallenden Fracht- und Verpackungskosten jeweils einzeln berechnet. Die Verkäuferin ist bei der Wahl des Versandweges frei.

5.2   Verladung und Versand erfolgen grundsätzlich unversichert; die Verkäuferin versichert jedoch Warensendungen auf Verlangen des Kunden in handelsüblicher Weise und auf Kosten des Kunden.

5.3   Mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer (auch beim Transport mit Beförderungsmitteln des Kunden), spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers der Verkäuferin, geht die Gefahr auf den Kunden über. Ist ein Versand aus Gründen, die von der Verkäuferin nicht zu vertreten sind, nicht möglich, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware auf den Kunden über.

5.4   Kommt der Kunde mit der Annahme der Lieferung aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug oder gibt bzw. sendet er die Lieferung unberechtigterweise zurück, so kann die Verkäuferin nach fruchtlosen Ablauf einer dem Kunden gesetzten Nachfrist Schadensersatz verlangen. Dieser beträgt 20% des Netto-Warenwertes, wenn nicht die Verkäuferin einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren bzw. das Vorliegen keines Schadens auf Seiten der Verkäuferin nachweist.

 

VI.   Zahlung

6.1   Rechnungen der Verkäuferin werden mit Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. III („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

6.2   Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, des weiteren Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen des Kunden werden in folgender Reihenfolge auf die ihm gegenüberstehenden fälligen Forderungen angerechnet: Kosten, Zinsen, Schadensersatz Forderungen aus Warenlieferungen. Bei bestehen mehrerer gleichartiger Forderungen wird zunächst diejenige getilgt, für welche die geringste Sicherheit vorhanden ist, unter mehreren gleichsicheren zunächst die ältere.

6.3   Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

6.4   Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenan-sprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.5   Wird aufgrund einer vertraglichen Absprache die Gegenleistung für Lieferungen von der Verkäuferin gestundet oder besteht eine Kontokorrentabrede, so ist der gesamte offene Saldo fälliger Forderungen sofort vom Kunden auszugleichen, wenn beim Kunden der Zahlungsverzug eintritt, seitens des Kunden schuldhaft gegen eine vertragliche Vereinbarung verstoßen wird, oder eine Gefährdung oder Verletzung vorbehaltenen Eigentums, eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse  des Kunden, Zahlungseinstellung, nicht Diskontierbarkeit übergebener Wechsel, Scheck- oder Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden vorliegen.

6.6   Die Verkäuferin ist berechtigt ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten.

6.7   Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

6.8   Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruches durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferung in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 BGB bleibt unberührt.

 

VII.  Rechte des Kunden bei Mängeln

7.1   Der Kunde hat zur Feststellung etwaiger Mängel die Sache unverzüglich nach der Lieferung zu unter-suchen und, wenn sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen der Verkäuferin binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde der Verkäuferin unverzüglich nach Kenntnis, spätestens jedoch binnen eines Jahres ab der Lieferung anzuzeigen. Versäumt der Kunde die vorgenannten Ausschlussfristen, gilt die Sache als genehmigt mit der Folge dass der Kunde seine Mängelrechte nach Ziffern 7.2 und 7.4 verliert.

7.2   Erweist sich die Sache als mangelhaft, kann der Kunde Nacherfüllung, d.h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Bei berechtigten Beanstandungen ist die Verkäuferin zunächst nach ihrer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt die Verkäuferin dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuches fehl, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatz anstatt der Leistung verlangen. Die Rechte des Kunden zum Rücktritt und auf Schadenersatz anstatt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.

7.3   Die Verkäuferin kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen unter Berück-sichtigung des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises bezahlt. Die Verkäuferin kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.

7.4   Schlägt eine Nachbesserung durch die Verkäuferin zweimal fehl, verweigert die Verkäuferin die Nacherfüllung oder erbringt die Verkäuferin die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen. Die Rechte des Kunden zum Rücktritt und auf Schadensersatz anstatt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Die Verkäuferin kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises bezahlt. Die Verkäuferin kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

7.5   Dem Kunden stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch eine den Produktvorschriften (z.B. betreffend die Lagerung, Anwendung oder Verarbeitung) nicht entsprechende Behandlung der gelieferten Sache seitens des Kunden oder Dritter verursacht werden.

 
Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Lieferung der Sache. Dem Kunden stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch eine den Produktvorschriften (z. B. betreffend die Lagerung, Anwendung oder Verarbeitung) nicht entsprechende Behandlung der gelieferten Sache seitens -des Kunden oder seitens Dritter verursacht werden.

7.6   Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Lieferung der Sache. Bei berech-tigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

8.1   Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die der Verkäuferin aus der gesamt Geschäftsverbindung mit den Kunden zustehen, behält sich die Verkäuferin die folgenden Sicherheiten vor, die nach Wahl der Verkäuferin anteilig freigegeben werden, sobald ihr realisierbarer Wert die Forderung gegenüber dem Kunden nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Bei laufender Rechnung dienen die Sicherheiten zur Sicherung der Saldenforderung.

8.2   Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Der Kunde ist nicht berechtigt, die seitens der Verkäuferin gelieferten Waren zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Erwirbt ein Dritter gleichwohl Rechte an dem Sicherungsgut, so tritt der Kunde schon jetzt seine sämtlichen hierdurch entstehenden Rechte am Sicherungsgut an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen, falls hinsichtlich des Sicherungsgutes eine Pfändung, eine Beschlagnahme oder eine sonstige Verfügung seitens eines Dritten erfolgt ist.

8.3   Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu dem vollem Wert, wobei wir als Herstellerin gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt bestehen, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.

8.4   Der Kunde ist berechtigt, die seitens der Verkäuferin gelieferten Waren im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Veräußerung des Sicherungsgutes an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Solange der Kunde seine Vertragspflichten  gegenüber der Verkäuferin ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, die zur Sicherheit an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Verkäuferin ist berechtigt, von dem Kunden die Offenlegung des Eigentumsvorbehalts gegenüber Dritterwerbern oder die Aushändigung sämtlicher zur Geltendmachung der Ansprüche der Verkäuferin erforderlichen Unterlagen zu verlangen.

 

IX.   Haftung

9.1   Die Verkäuferin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.2   Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch in Höhe der der Verkäuferin aus dem jeweiligen Vertrag zustehenden Vergütung.

9.3   Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, sowie entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9.4   Eine weitergehende Haftung als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

9.5   Die Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gemäß Ziffern 9.2, 9.3 und 9.4 gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) oder aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie.

9.6   Soweit die Haftung von der Verkäuferin gemäß Ziffer 9.2, 9.3 und 9.4 ausgeschlossenen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

X.    Schriftform, Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

10.1  Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

10.2  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und ihren Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Einheitlichen Internationalen Kaufrechts (CISG).

10.3  Ausschließlicher Erfüllungsort für alle Liefer- und Zahlungsverpflichtungen ist der Geschäftssitz der Verkäuferin in Mühlen, Niedersachsen.

10.4  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Vechta.

10.5  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingung treten wirksame Regelungen, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen so wie den sonstigen vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Allgemeinen Geschäftbedingungen eine Lücke aufweisen sollten.

 

 

      Stand 09/2011